✅ Turnierveranstalter aufgepasst: Neues Landesgaststättengesetz ab 01.01.2026 & Datenschutz – Das gilt jetzt für Vereine!

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✅ Turnierveranstalter aufgepasst: Neues Landesgaststättengesetz ab 01.01.2026 & Datenschutz – Das gilt jetzt für Vereine!

Neues Landesgaststättengesetz ab 01.01.2026 – Das gilt jetzt für Vereine

Ab dem 1. Januar 2026 gilt in Baden-Württemberg das neue Landesgaststättengesetz (LGastG) – und betrifft auch Vereine!

👉 Wichtig: Betreibt ihr z. B. bei einem Vereinsfest, Turnier oder Weihnachtsmarkt eine Gastronomie, müsst ihr das vorab anzeigen – allerdings nur, wenn Alkohol ausgeschenkt wird.

Kurz & knapp:

  • Erlaubt: Nur bei besonderen Anlässen (z. B. Feste, Events)
  • 👤 Wer meldet? In der Regel der Vereinsvorstand
  • 📝 Was angeben? Name, Adresse, Ort & Zeitpunkt der Veranstaltung
  • 📍 Wo? Bei eurer zuständigen Gemeinde
  • ⏱️ Wann? Spätestens 2 Wochen vorher

⚠️ Achtung: Verspätete oder unvollständige Meldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.


Datenschutz im Verein – Die 5 wichtigsten Regeln

Auch Vereine müssen Datenschutz ernst nehmen. Hier die Basics:

🔒 1. Transparenz von Anfang an
Mitglieder müssen wissen, welche Daten ihr erhebt – und warum.

📋 2. Verarbeitungsverzeichnis führen
Dokumentiert, welche Daten ihr nutzt, wie lange – und wer Zugriff hat.

🌐 3. Website rechtssicher machen
Datenschutzerklärung & Impressum sind Pflicht!

🤝 4. Dienstleister sauber einbinden
Bei Software & Cloud: AV-Vertrag abschließen.

👥 5. Zuständigkeit klären
Auch ohne Datenschutzbeauftragten: Legt fest, wer verantwortlich ist.


Fazit: Mit etwas Vorbereitung bleibt euer Verein auch 2026 rechtssicher unterwegs!


Neues Landesgaststättengesetz ab 1. Januar 2026
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg hat in seiner Informationsschrift dargelegt, dass
auch für Vereine das LGastG gilt, aber es gibt Ausnahmen.
Anzeige eines Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass (§ 2 Abs. 2 LGastG)
Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist in Baden-Württemberg nur aus besonderem Anlass möglich. Ein
besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft,
das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Ein besonderer Anlass kann beispielsweise ein Vereinsfest, eine
sportliche Veranstaltung oder ein Weihnachtsmarkt sein.
Vereine unterliegen der Anzeigepflicht nach § 2 Absatz 2 nur, wenn sie alkoholische Getränke ausschenken.
Wer?
Die Person, die aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will (in der Regel der
vertretungsbefugte Vereinsvorstand).
Was?
Sie müssen Ihr geplantes vorübergehendes Gaststättengewerbe bei der zuständigen Gemeinde anzeigen und dabei folgende
Angaben machen:
- Ihren Namen
- Eine ladungsfähige Anschrift
- Ort und Zeit des besonderen Anlasses
Wo?
Zuständig für die Entgegennahme Ihrer Anzeige ist die Gemeinde, in deren Gebiet Sie vorübergehend gastgewerblich tätig
werden wollen.
Wann?
Die Anzeige hat grundsätzlich zwei Wochen vor dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb zu erfolgen. Wenn Sie Ihrer
Anzeigepflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig nachkommen, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld
geahndet werden. Die Anzeige ist z.B. unvollständig, wenn die gastronomische Tätigkeit ausgeübt wird, obwohl kein besonderer
Anlass gegeben ist.
WM BW/Pressedienst

Datenschutzgrundverordnung im Verein
Die 5 wichtigsten Datenschutzpflichten für Vereine:

Datenschutzhinweise auf dem Mitgliedsantrag
Wer Daten erhebt, muss informieren (Art. 13 DSGVO), schon beim Eintritt in den Verein müssen Sie erklären:
- welche Daten Sie erheben,
- zu welchem Zweck,
- wie lange sie gespeichert werden,
- und welche Rechte die Betroffenen haben (z.B. Auskunft, Löschung, Widerruf).

Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
Auch kleine Vereine müssen ein Verzeichnis führen (Art. 30 DSGVO), in dem steht:
- welche personenbezogenen Daten Sie verarbeiten (z.B. Mitgliederlisten, Newsletter, Einzug von Mitgliedsbeiträgen,
Anmeldung zu Wettkämpfen),
- auf welcher Rechtsgrundlage,
- wie lange die Daten gespeichert werden,
- und wer hat Zugriff.

Datenschutz auf der Vereins-Webseite
Selbst wenn Sie nur eine schlichte Starseite mit Infos haben, gilt:
- Sie brauchen auch hier eine Datenschutzerklärung,
- und ein Impressum gem. § 5 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG),
- Nutzen Sie z.B. Google Fonts, Newsletter-Formulare oder Cookies, brauchen Sie noch mehr Hinweise und ggf. Einwilligungen.

Auftragsverarbeitung richtig regeln
Nutzen Sie z.B. Vereinssoftware oder Cloud-Dienste zur Mitgliederverwaltung? Dann übermitteln Sie Daten an Dritte! Und das
heißt: Sie müssen mit diesem Anbietern einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) abschließen (Art. 28 Abs. 3 DSGVO).
Gute Anbieter liefern den AVV gleich mit – fordern Sie ihn aktiv an, wenn nicht.

Klare Zuständigkeit – auch ohne Datenschutzbeauftragten
Die meisten Vereine brauchen keinen offiziellen Datenschutzbeauftragten (Art. 37 DSGVO), solange nicht mehr als 20 Personen
regelmäßig mit Daten arbeiten. Aber: Zuständig ist trotzdem jemand – idealerweise ein Vorstandsmitglied. Legen Sie intern
fest, wer sich um Datenschutz kümmert, und dokumentieren Sie es. Das hilft im Fall einer Prüfung bzw. bei Ermittlungen wegen
eines "Datenlecks".
Vereinswelt/-dt-/Pressedienst


Autor/Quelle: PSKO / Vereinswelt/-dt-/Pressedienst + WM BW/Pressedienst
Bild/er: PSKO

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